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Mietminderung

Der Mieter hat das Recht zur Mietminderung, wenn die Mietsache Mängel aufweist, welche für diesen mit nicht unerheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen verbunden sind. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung und ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalles, da hier die unterschiedlichsten Faktoren zu berücksichtigen sind. Eine nicht funktionierende Heizung oder ein undichtes Fenster dürfte beispielsweise im Sommer zu keiner bzw. nur zu einer unerheblichen Nutzungsbeeinträchtigung führen, anders hingegen im Winter. Mangels entsprechender Erfahrungswerte dürfte es daher für einen Laien im Einzelfall nur sehr schwer möglich sein, zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für eine Mietminderung überhaupt vorliegen und welche Minderungsquote in seinem Fall angebracht/angemessen ist.

Ungerechtfertigte oder unangemessen hohe Mietminderungen berechtigen den Vermieter nicht nur zu einer Zahlungsklage, sondern im Extremfall auch zu einer fristlosen Kündigung, so dass der Verlust der Wohnung droht.

Im Zweifelsfall sollte die Mietkürzung daher nicht zu hoch, also moderat ausfallen oder aber die Miete in voller Höhe, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden, damit im Nachhinein auch eine rückwirkende Mietminderung möglich ist. Nach Auffassung des BGH`s berechnet sich die Minderung im Übrigen nicht auf der Basis der Netto-, sondern auf Basis der Bruttomiete.

Ein Recht zur Mietminderung setzt u.a. notwendig voraus:

 

  • einen Mangel mit erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen der Mietsache,
  • eine Mängelanzeige an den Vermieter,
  • dass der Mangel dem Mieter nicht bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist.


Tipp:

Verschenken Sie kein Geld, aber gehen Sie auch keine unnötigen Risiken ein. Machen Sie sich daher vorab rechtskundig und nehmen die Hilfe eines unserer erfahrenen Mietrechtsexperten gerne im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft in Anspruch. Fair-trauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung.

 


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